Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag und Veranstaltungen

 

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Übernachtungs-, Konferenz-, Veranstaltungs- und Banketträumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen, sowie für alle, die mit diesen zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen. Die Bezeichnung Hotel ist stets gleichzusetzen mit: Hotel Victoria Förster e.K., Bahnhofstraße 35, D- 33161 Hövelhof.

 

II. Vertragsabschluss, -partner, -haftung


1. Die Reservierung von Räumen und Flächen, sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen, werden mit der Bestätigung durch das Hotel für dieses und den Veranstalter bindend. Vertragspartner sind das Hotel und der Veranstalter.
2. Ist der Besteller nicht zugleich Veranstalter, haftet er dem Hotel gegenüber mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner.
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, eventuelle Schäden zu vermeiden. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

 

III. Leistungen, Preise, Zahlungen


1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
2. Das Hotel behält sich vor, die im Vertrag angegebenen Räume unter Berücksichtigung einer der Veranstaltung angemessenen Platzkapazität, nach Absprache mit dem Veranstalter, zu ändern. Eine Unter- oder Weitervermietung von Räumen und Flächen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Hotels.
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen uns Auslagen des Hotels an Dritte.
4. Die angegebenen Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer von derzeit 7% bzw. 19%. Eine Änderung des Mehrwertsteuersatzes führt zu einer entsprechenden Anpassung der Preise.
4. Leistungen des Hotels sind spätestens am Abreisetag mit den vom Hotel akzeptierten Zahlungsmitteln zu begleichen. Soweit eine Rechnung nicht sofort bei Abreise bezahlt wird, wird die Rechnung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen.
6. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
7. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das Hotel das Recht die Veranstaltung sofort abzusagen oder zu beenden. Die Zahlungspflicht des Veranstalters bleibt davon unberührt.

 

IV. Rücktritt des Hotels


1. Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsdrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, falls beispielsweise
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
-Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden.
-das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit oder der Gäste gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist, besteht seitens des Hotels das Recht vom Vertrag- auch während der Veranstaltung- zurückzutreten. Der Veranstalter ist in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Leistungen verpflichtet.
3. Das Hotel hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4. Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhaltes des Hotels.

 

 

 

V. Rücktritt des Veranstalters (Abbestellung)


1. Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Tritt der Veranstalter 7 Tage vor Veranstaltungstermin zurück, so hat das Hotel den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung und ist berechtigt den vollen Mietpreis in Rechnung zu stellen.
2. Bei reinen Zimmerreservierungen ohne die Buchung sonstiger Leistungen werden bei Nichtanreise oder Stornierung, 80% des reinen Logis-Preises berechnet.

 

VI. Änderung der Teilnehmerzahl


1. Der Veranstalter muss dem Hotel die endgültige Anzahl der Teilnehmer spätestens 1 Tag vor dem Termin mitteilen, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Darüber hinausgehende Abweichungen müssen durch das Hotel nicht berücksichtigt werden und gehen zu Lasten des Veranstalters. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl nach oben, wird bei der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
1. Der Veranstalter darf grundsätzlich keine Speisen und Getränke mitbringen. In Ausnahmefällen kann dafür eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden und Korkgeld zur Deckung der Gemeinkosten erhoben werden.

 

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse


1. Soweit das Hotel für den Veranstalter auf dessen Veranlassen technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel dies Störung nicht zu vertreten hat.
3. Beauftragt der Veranstalter zu seiner Veranstaltung einen Dienstleister mit der musikalischen Begleitung der Veranstaltung, so berechnet das Hotel automatisch eine pauschale GEMA-Gebühr in Höhe von € 50,00 an den Veranstalter, da das Hotel verpflichtet ist eine GEMA- Gebühr im pauschalisierten Verfahren abzuführen.

 

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Wegen möglicher Beschädigungen ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
2. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen.

 

X. Haftung des Veranstalters für Schäden

1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

 

XI. Schlussbestimmung

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollte eine der oben aufgeführten Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen stets der Schriftform. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

           Stand: Januar 2016